Grundsätzlich gilt:

Wer angeln gehen will, sollte eine Fischerprüfung abgelegt haben.
In einem 30-stündigen Lehrgang vermitteln Ihnen erfahrene Ausbilder umfangreiches Wissen für diese Prüfung: über ökologische Zusammenhänge und Fischbiologie, über nachhaltige Naturnutzung, den tiergerechten Umgang mit gefangenen Fischen und – na klar – über das Angeln selbst.

Bevor es mit der Angel ans Wasser geht, ist fast überall in Deutschland die erfolgreich bestandene Fischerprüfung Pflicht.
Sie wird in allen Bundesländern als „Eintrittskarte“ zum Erwerb einer Angelerlaubnis (Gastkarte) anerkannt.
Meist in den Herbst- und Wintermonaten bieten auch die Mitgliedsvereine im AVN Vorbereitungskurse an.



Bei uns findet der nächste Lehrgang zur Fischereiprüfung in der Zeit vom 10.03.25 bis zum 05.04.25 statt!!!



Die Lehrgänge umfassen die Themenbereiche:
• Allgemeine Fischkunde
• Spezielle Fischkunde                                                           
• Gewässerkunde
• Fischfang und Gerätekunde
• Natur-, Tier- und Umweltschutz
• Fischereirecht
• praktische Übungen
Angeln ist Naturgenuss vom Feinsten!

Im wahrsten Sinne: Fisch aus heimischen Gewässern ist ein gesunder und nachhaltig gewachsener Gaumenschmaus.
Aber das beste ist: Um mit dem Angeln anzufangen, ist man nie zu alt – oder zu jung!
In vielen Angelvereinen gibt es Angebote für alle Altersklassen – von Zeltlagern und Reisen, Spezialkursen und aktiver Naturschutzarbeit, bis hin zum gemeinschaftlichen Angeln.



Ab 14 Jahren dürfen Jugendliche nach bestandener Prüfung alleine in Niedersachsen angeln gehen; davor nur in Begleitung eines Erwachsenen Fischereiberechtigten.

Mit der Fischerprüfung in der Tasche können Sie sich bei Ihrer Gemeinde einen Fischereischein ausstellen lassen. Dieser gilt Lebenslang und kostet 35 €. Damit erwerben Sie auch außerhalb von Niedersachsen Erlaubnisscheine für Ihre Lieblingsgewässer.
Und was kostet das?

Der Vorbereitungskurs und die Fischerprüfung kosten in Hameln 150,00 €.
Kinder und Jugendliche zahlen jeweils 100,00 € bzw. 80,00 €, wenn diese bereits Mitglied der Jugendgruppe sind.


Hier können Sie das Anmeldeformular für den Fischerprüfung herunterladen.
Es ist am Bildschirm ausfüllbar und danach können Sie es ausdrucken. Zur Abgabe in der Geschäftsstelle bitte telefonisch  05151/ 95 98 54  einen Termin vereinbaren.
Bringen Sie bitte zur Anmeldung ein Passbild und die Lehrgangsgebühr in bar mit.
Inhalte der Fischerprüfung


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Prüfungsordnung für die Fischerprüfung



§ 1 – Einführung

Die Fischerprüfung im Bundesland Niedersachsen gilt als Nachweis für eine sachkundegerechte Ausübung des nichtgewerblichen Fischfangs. Für die Erlangung des behördlichen Fischereischeins ist diese gesetzliche Voraussetzung. Gemäß Niedersächsischem Fischereigesetz hat der Gesetzgeber die anerkannten Landesfischereiverbände mit der Abhaltung von offenen Fischerprüfungen für jedermann beauftragt. Die Gesamtverantwortung für die Fischerprüfung liegt damit bei dem zuständigen Landesverband, hier dem Anglerverband Niedersachsen e.V. (AVN). Daher ist die vorliegende Prüfungsordnung für alle Prüfungen, die der AVN durchführt, verbindlich. Abweichungen und Änderungen zur vorliegenden Prüfungsordnung sind nicht gestattet. Der AVN behält sich vor, die Aktualität der Prüfungsfragen regelmäßig durch ein fachkundiges Redaktionsteam zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Er bietet in seinem Wirkungsbereich allen Interessierten, Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die Möglichkeit, im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen die notwendigen Kenntnisse zum Ablegen der Fischerprüfung zu erwerben. Neben jeder anderen Art der Fachwissenserlangung besteht beim AVN auch die Möglichkeit einer Onlinevorbereitung. In den §§ 2 bis 11 sind die formalen und inhaltlichen Bedingungen für die Abnahme der Fischerprüfung im AVN dargestellt.



§ 2 – Inhalte und Bestandteile der Fischerprüfung

(1) Die Fischerprüfung im AVN besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:

1. Theoretische Prüfung,
2. Praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung besteht aus der Beantwortung eines von sechs Fragebögen, die jeweils 60 unterschiedliche Fragen enthalten. Die Fragebögen werden von den Prüfern nach dem Zufallsprinzip an die Prüflinge ausgehändigt. Die Prüfung und Bewertung findet nach § 5 statt. Die Fragen beziehen sich auf die folgenden Themengebiete:
• Allgemeine Fischkunde,
• Spezielle Fischkunde,
• Gewässerkunde,
• Gerätekunde (Theorie),
• Natur-, Tier- und Umweltschutz,
• Gesetzeskunde.
Im Detail sind die Themen dieses Prüfungsabschnitts der Inhalte 1 – Theoretische Prüfung zu entnehmen.

(3) Die praktische Prüfung besteht aus einem mündlichen Prüfungsgespräch, das entsprechend § 5 stattfindet. Dieser Prüfungsabschnitt enthält die folgenden Teilbereiche:
• Erkennen von Fischen und Kenntnisse gesetzlicher Regelungen dazu,
• Waid- und tiergerechter Umgang mit dem Fisch, insbesondere Tötungsvorgang,
• Weiterführende Fragen, die sich aus dem theoretischen und praktischen
Prüfungsvorgang ergeben.
Die Details dieses Prüfungsabschnitts sind der Inhalte 2 – Praktische Prüfung zu entnehmen.

§ 3 – Vorbereitungslehrgang / Onlinevorbereitung

(1) Eine Prüfungsvorbereitung, die erfahrungsgemäß zu empfehlen ist, kann über den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs oder über die Online-Akademie des AVN stattfinden.
(2) In den Vorbereitungslehrgängen sollten alle Bestandteile der Fischerprüfung unterrichtet werden. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang stellt bekanntlich eine ausreichende Vorbereitung für die Fischerprüfung dar. Der AVN empfiehlt den Ausrichtern hierbei etwa
30 Unterrichtsstunden Theorie in den oben genannten Fachgebieten und eine hinreichende Anzahl von Ausbildungsstunden für die Praxis zu leisten. Dabei sollten der waid- und tiergerechte Umgang mit dem Fisch, insbesondere der Betäubungs- und Tötungsvorgang, berücksichtigt werden.
(3) Die Vorbereitungslehrgänge finden ausschließlich in deutscher Sprache statt.
(4) Die Anmeldung eines Vorbereitungslehrganges zur Fischerprüfung und die Anforderung der erforderlichen Unterlagen müssen über den zuständigen Prüfungsbeauftragten bei der Geschäftsstelle vorgenommen werden. Der Prüfungstermin ist der Geschäftsstelle mindestens einen Monat im Voraus schriftlich anzuzeigen.

§ 4 – Anmeldung zur Fischerprüfung

(1) Die Anmeldung zur Fischerprüfung muss seitens des Prüfungsteilnehmers schriftlich erfolgen. In der Anmeldung sind Angaben zur Person (Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz) zu machen.
(2) Bei Prüfungsteilnehmern unter 18 Jahren ist der Antrag von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
(3) Selbstausbilder, die sich im Selbststudium oder Onlinekurs eines Drittanbieters (egal welcher Anbieter) für die Fischerprüfung vorbereitet haben, müssen sich eigenverantwortlich über das Formular auf der Internetseite des Verbandes zu einem Prüfungsort und Prüfungstermin ihrer Wahl anmelden.
(4) Prüfungsteilnehmer, die sich mit der Online-Akademie des AVN vorbereitet haben, melden sich direkt online für einen gewünschten Prüfungsort und Prüfungstermin an.

§ 5 – Durchführung der Prüfung

(1) Die gesamte Prüfung ist:
• nicht öffentlich (Vertreter/Beauftragte der Niedersächsischen Fischereibehörden sowie Präsidiumsmitglieder können der Prüfung beiwohnen),
• ausschließlich in deutscher Sprache abzuhalten,
• für Jugendliche und Erwachsene gemeinsam durchzuführen.
(2) Die Fischerprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn:
1. der Prüfungsteilnehmer im theoretischen Prüfungsabschnitt innerhalb eines Zeitrahmens von 60 Minuten im Prüfungsfragebogen - der 60 Fragen aus den in § 2 Abs. 2 genannten sechs Teilbereichen enthält - mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen in jedem einzelnen Teilbereich mindestens sechs Fragen richtig beantwortet sein;
2. der Prüfungsteilnehmer im praktischen Prüfungsabschnitt ausreichende Kenntnisse in den o. g. Teilbereichen vorweisen kann. Ausreichend Kenntnisse sind vorhanden, wenn er mindestens sechs von acht gezeigten Fischbilder richtig benennt und die gestellten Fragen oder Aufgaben in diesem Prüfungsabschnitt ohne gravierende Fehler beantwortet bzw. bearbeitet werden. Das Prüfungsgespräch kann einzeln oder in Gruppen mit höchstens fünf Prüflingen erfolgen. Es soll insgesamt für jeden Prüfling in der Regel nicht länger als 10 Minuten dauern.
(3) Jeder Versuch eines Prüflings, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung unzulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, stellt einen Ordnungsverstoß dar, der mit dem unverzüglichen Ausschluss des Prüflings von der Prüfung geahndet wird. Die Prüfung gilt dann insgesamt als nicht bestanden.

§ 6 – Prüfungsausschuss

(1) Die Fischerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt. Er setzt sich aus drei Personen zusammen:
• dem Vorsitzenden und
• zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende ist Beauftragter des AVN und wird von diesem genauso wie die Beisitzer bestimmt. Der Prüfungsvorsitzende im Gegensatz zu den Beisitzern muss im Besitz einer Prüfberechtigung des AVN sein. Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf als Ausbilder am Vorbereitungslehrgang beteiligt gewesen sein.
(2) Bei Prüfungen von Prüfungsteilnehmern, die sich mit der Online-Akademie des AVN vorbereitet haben, müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses im Besitz einer Prüfberechtigung des AVN sein.
(3) Der Prüfungsvorsitzende kann in Ausnahmefällen bei der Prüfung geeignete Nachteilsausgleiche gewähren. Er erstellt von der gesamten Prüfung ein Protokoll sowie eine Teilnehmer- /Ergebnisliste gemäß Vorgaben des AVN.

§ 7 – Wiederholung der Prüfung

(1) Die Fischerprüfung kann im theoretischen und/oder praktischen Prüfungsabschnitt wiederholt werden.
(2) Sofern nur ein Prüfungsabschnitt wiederholt werden muss, ist dies nur innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr möglich.
(3) Bei Wiederholung eines oder beider Prüfungsabschnitte ist die volle Prüfungsgebühr nach § 9 zu entrichten.

§ 8 – Prüfungsnachweis

Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestandener Prüfung den Ausweis über die bestandene Fischerprüfung. Dieser Ausweis ist gemäß Vorgaben des AVN zu erstellen, vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen, auf der Innenseite rechtsbündig über dem Bildrand und auf der Außenseite unter den Unterschriften des Prüfungsausschusses mit dem Verbandssiegel zu stempeln.

§ 9 – Gebühren für die Fischerprüfung

(1) Die Prüfungsgebühren werden vom Präsidium verbindlich festgesetzt. Sie betragen für Erwachsene und Jugendliche jeweils 70,00 Euro je Prüfung und sind an den AVN abzuführen.
(2) Bei Anmeldung eines Vorbereitungslehrgangs gemäß § 3 Abs. 2, der von einem Mitgliedsverein ausgerichtet wird, kann je Lehrgangsteilnehmer eine Rabattierung erfolgen. Bei Prüfungswiederholung kann ebenfalls eine Rabattierung erfolgen.

§ 10 – Rücktritt von der Prüfung

(1) Ein Rücktritt von einer verbindlichen Prüfungsanmeldung kann jederzeit erklärt werden. Wird der Rücktritt erst innerhalb zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erklärt, erfolgt eine Erstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 35,00 Euro; in allen anderen Fällen entfällt die Bearbeitungsgebühr.
(2) Erscheint der Prüfungsteilnehmer nicht zum Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungsgebühr wird nicht erstattet.

§ 11 – Prüfungsunterlagen

(1) Das Protokoll der Fischerprüfung nach § 6 Abs. 3 ist mit den Teilnehmer- /Ergebnislisten gemäß Vorgaben des AVN innerhalb von vier Wochen vollständig ausgefüllt und in digitaler Form an die Geschäftsstelle zu übermitteln.
(2) Die Prüfungsfragebögen aller Prüfungsteilnehmer sind innerhalb von vier Wochen an die Geschäftsstelle zurückzusenden. Diese werden dort gemäß Vorgabe des Landwirtschaftsministeriums für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt.
(3) Die Ausweise von Teilnehmern, die nicht zur Fischerprüfung erschienen sind bzw. von Teilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, ebenso wie fehlerhaft ausgestellte Ausweise sind innerhalb von vier Wochen an die Geschäftsstelle zurückzusenden.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung in vorliegender Fassung wurde im Vorfeld durch die zuständigen Stellen im Landwirtschaftsministerium genehmigt, sie ist vom Präsidium am 29. August 2023 beschlossen worden und tritt am selben Tag in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Prüfungsordnungen ihre Gültigkeit.


Inhalte 1 – Theoretische Prüfung


1. Allgemeine Fischkunde
Anatomie der Fische, Bedeutung der Sinnesorgane, Fortpflanzung und Laichzeiten, Fischkrankheiten.
2. Spezielle Fischkunde
Unterscheidung der heimischen, gebietsfremden und invasiven Fischarten und der in den Küstengewässern vorkommenden Meeresfischarten, ihre Merkmale und ihre verschiedenenLebensweisen.
3. Gewässerkunde
Das Wasser als Lebenselement der Fische:
Wasserqualität, Gewässerproduktivität, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse der Fließ- und Stillgewässer. Die Tier- und Pflanzenwelt im und am Wasser. Bedeutung der verschiedenen Gewässertypen und -regionen für die Fischbestände. Fischhege und Gewässerpflege: Verhalten bei Feststellung von Fischschädlingen, Fischkrankheiten, Fischsterben und Gewässerverunreinigungen, Behandlung der Fische nach dem Fang, Laich- und Schongebiete, Besatzmaßnahmen, Fangregelungen, Fangstatistiken und ihre Bedeutung.
4. Gerätekunde (Theorie)
Grundsätzliche Kenntnisse über den Fischfang mit der Angel:
Erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden, richtiges waid- und tiergerechtes zusammenstellen des Angelgerätes für den Fang bestimmter Fischarten des Süßwassers und des Meeres.
5. Natur-, Tier- und Umweltschutz
Tiergerechtes Verhalten im Umgang mit der "Kreatur Fisch", insbesondere:
• schonende Behandlung von Fischen,
• das Betäuben und das Töten von Fischen.
Spezielle Unterweisung bezüglich der Lebensansprüche der Fische und anderer zum Gewässer gehörender Tiere, deren natürliche Lebensgewohnheiten, des Erkennens möglicher Störungen, der Ausübung des waid- und tiergerechten Fischfangs, der Möglichkeiten zur Förderung- und Erhaltung eines den Gewässern entsprechenden artenreichen Fischbestandes und der im und am Gewässer lebenden anderen Tier- und Pflanzenarten. Sicherstellung des Überlebens unserer heimischen Fischarten durch Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung von Gewässern.
6. Gesetzeskunde
Rechtliche Bestimmungen:
Niedersächsisches Fischereigesetz, Inhalt des Fischereirechts, Arten der Fischereiberechtigungen (Eigentum, Pacht, Erlaubnisschein). Vorschriften bei Ausübung des Fischereirechts (staatlicher Fischereischein, Fischereierlaubnisschein, Schonzeiten, Mindestmaße, Schongebiete, Uferbetretungsrecht, Tag- und Nachtfischerei, Gemeingebrauch am Wasser, verbotene Befischungsmethoden, Strafvorschriften), zuständige Fischerei- und Verwaltungsbehörden, Fischereiaufsicht, wichtige Bestimmungen z. B. der Binnenfischereiordnung, Küstenfischereiordnung, des Jagd-, Natur- und Tierschutzgesetzes.

Inhalte 2 – Praktische Prüfung


1. Erkennen von Fischen und Kenntnisse gesetzlicher Regelungen dazu Gegenstand der mündlichen Prüfung ist das Verhalten während der Fischereiausübung, das Erkennen von Fischarten, der waid- und tiergerechte Umgang mit den gefangenen Fischen; ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften zu den vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmenden Fischarten, insbesondere der Fischerei-, Tierschutz- und Umweltschutzrechtlichen Vorschriften.

2. Waid- und tiergerechter Umgang mit dem Fisch, insbesondere Tötungsvorgang
Der Prüfungsteilnehmer erläutert den waid- und tiergerechten Umgang mit dem Fisch nach dem Fang. Insbesondere beschreibt er den Betäubungsvorgang und den Tötungsvorgang und er demonstriert das Betäuben und Töten anhand eines Fisches oder eines Fischmodells.
3. Weiterführende Fragen, die sich aus dem theoretischen und praktischen Prüfungsvorgang ergeben Ggf. werden weitere erforderliche und geeignete Gebiete, die sich aus der Prüfung ergeben, abgefragt.

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