Informationen und Anpassungen der Gewässerordnung

Bezüglich unserer neuen Gewässerordnung erhalten Sie hier Erklärungen zu Regularien, die für Fragen gesorgt haben. Außerdem erhalten Sie Informationen zu Anpassungen der jetzigen Version.
Liebe Mitglieder,

seit einigen Wochen gilt unsere neue Gewässerordnung zu der uns in den letzten Wochen durchaus Lob, aber auch Kritik, Anregungen und allgemein Fragen zu einzelnen Punkten erreichten. Wir möchten hiermit auf einige Fragen eingehen und den Gedanken hinter bestimmten Regularien erklären, aber auch das ein oder andere Missverständnis ausräumen. Vorab sei gesagt: Den Weserbezirk 8 gibt es nicht mehr, womit wir auch keine offiziell gültige Gewässerordnung mehr gehabt hätten und wir daher eh reagieren mussten, zumal wir aufgrund von verschiedenen Anträgen aus der Jahreshauptversammlung zusätzlich zur Ausarbeitung einer neuen Gewässerordnung gezwungen waren. Daher lag der Schwerpunkt der neuen Gewässerordnung vor allem in der Einführung des Entnahmefensters und, was bei der Einführung eines Entnahmefensters empfohlen wird, weiteren Schutzmaßnahmen für die Fischbestände in Form von Fangbeschränkungen. Daher wurden einige Mindestmaße, Schonzeiten und das Fanglimit angepasst beziehungsweise geändert. So ersetzt zum Beispiel ein generelles Fanglimit für alle Fischarten die Kilogramm Begrenzung bei den Weißfischen. Die Hege der Fischbestände und damit einhergehend Fangbeschränkungen, obliegen dem Gewässerausschuss, welcher von den Vereinsmitgliedern gewählt ist. Natürlich gab es auch Punkte, die in der alten Gewässerordnung nicht optimal umgesetzt waren, weswegen wir diese direkt angepasst haben. So gab es immer Unmut darüber, dass bei dem 6 cm Kunstköder die Haken mit zur Länge zählten, man durfte offiziell nie ein Rotauge von unter 20 cm als Köderfisch benutzen und auch hatten unsere Fischereiaufseher keine Handhabe, wenn am Gewässer bestimmte Fehlverhalten festgestellt wurden, da diese nicht vermerkt waren. Diese Gewässerordnung wurde, wie im Anschreiben schon mitgeteilt, auch nicht vom Vorstand entschieden, sondern in einem großen Gremium aus Gewässerausschuss und teils Fischereiaufsehern entwickelt. Das sich hierbei noch kleine Fehler eingeschlichen haben, bitten wir zu entschuldigen. Uns war es aber vor allem wichtig eine kompakte Gewässerordnung zu haben, statt das weiterhin zwei Gewässerordnungen mitzuführen sind. Vor allem stand die Schonung unserer Fischbestände im Vordergrund. Jedes Mitglied wird bemerkt haben, dass der Angeldruck in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat und wir darüber hinaus mit Einflüssen wie dem Kormoran zu kämpfen haben. Uns ist bewusst, dass gewisse Maßnahmen für einige Angler neu und zunächst befremdlich sind und auch auf Unverständnis stoßen könnten. Schaut man sich jedoch andere Länder und auch Vereine im Umkreis an, welche das Entnahmefenster und eine strengere Fangbegrenzung bereits umgesetzt haben, sprechen die Fangzahlen eine deutliche Sprache.

Gehen wir hier aber nun auf einige Punkte ein, die für Unverständnis oder Fragen gesorgt haben. Zusammengefasst erhalten Sie HIER auch eine Zusammenfassung strittiger Punkte. Diese Information wird auch zeitnah öffentlich ausliegen. Ergänzend hierzu erhalten die Fischereiaufseher aber auch nochmals eine Handlungsanweisung.


Fangbegrenzung Aal

Wir befanden uns während der Ausarbeitung der Gewässerordnung im regelmäßigen Austausch mit dem Anglerverband Niedersachsen, da zeitnah mit einer neuen Binnenfischereiverordnung zu rechnen ist und wir direkt einige Punkte mit einbauen wollten, die zwangsläufig kommen werden. Das Mindestmaß von 50 cm und eine Schonzeit für den Aal, in Gewässern in denen er abwandern kann, gehört dazu und auch ein generelles Fangverbot ist nicht auszuschließen. Unser Ansatz war es, dann keine großen Unterschiede zwischen Weser und Teichen zu machen, da wir auch Teiche mit mehr oder weniger direkter Verbindung zur Weser haben und sei es nur, dass diese im Überschwemmungsgebiet liegen. Allgemein darf man nicht vergessen, dass wir beim Aal von einer Fischart reden, die stark bedroht ist und eigentlich eine bessere Schonung verdient hätte. Die Punkte Schonzeit und Fanglimit werden wir allerdings mit einer neuen Fassung der Gewässerordnung nochmals überarbeiten, um hier dem Wunsch der Mitglieder nachzukommen, die vermehrt oder sogar ausschließlich auf Aal angeln. Hier sollte sich aber auch jeder Angler hinterfragen, ob es zeitgemäß ist, insgesamt 50, 100 oder noch mehr Aale im Jahr zu entnehmen.

Die Höchstmaße

Die festgelegten Höchstmaße richten sich nach biologischen Empfehlungen und bisherigen Erfahrungen anderer Vereine und Verbände. So ist zum Beispiel festzustellen, dass die Brasse in vielen unserer Baggerseen gar nicht mehr konstant ablaicht und wir damit diese Fische über 50 cm benötigen, um eine Population aufrecht zu erhalten. Auch beim Zander stellen wir oft fest, dass wir in der Weser viele größere Fische fangen, aber die Größenpyramide oftmals nicht passt. Ein Entnahmefenster kann dieses durchaus verbessern, da die besseren Gene auch ein schnelleres Abwachsen ermöglichen.

Flusskrebs vs. Edelkrebs

In unserer Gewässerordnung haben wir den Flusskrebs aufgeführt, was auch in unserer alten Gewässerordnung so war und auch in der Binnenfischereiordnung wird dieser so aufgeführt, hier allerdings mit dem Zusatz des lateinischen Namens "Astacus astacus". Besser wäre die Bezeichnung Edelkrebs gewesen, aber nach Binnenfischereiordnung sollte dennoch zu erkennen sein, welche Spezies damit gemeint ist. Invasive Arten hingegen unterliegen keiner Schonung und müssten, wenn sie auch verwertet werden können, entnommen werden. Achtung: Tierschutzgesetz beachten!

Ganzjährige Schonung von Barbe, Äsche und Zährte

Diese drei Fischarten leiden als ausgewiesene Kieslaicher ganz besonders unter der hohen Population des Kormorans. Da wir parallel den Besatz von Barben und Äschen intensiviert haben, erhoffen wir uns in Kombination mit einer vorübergehenden Schonung dieser drei Arten eine Verbesserung der Bestände. Speziell bei der Barbe werden viele Angler selbst festgestellt haben, dass die Fänge im Vergleich zu vor 10 oder 20 Jahren, dramatisch zurück gegangen sind.

Jahresfanglimit

Eine fischereiliche Maßnahme, die schon weit verbreitet ist und durchaus Sinn macht. Die meisten Angler essen gerne mal Fisch und das soll auch weiterhin so bleiben, aber man darf nicht vergessen, dass unsere Bestände nicht unendlich sind. Außerdem ist ein ergänzendes Jahresfanglimit, wie eingangs erwähnt, ergänzend zum Entnahmefenster eine empfohlene Hegemaßnahme die als Alternative zu Laichschongebieten steht.

Begrenzung Köderfische

Unsere Befürchtung war hier folgende: Wenn das Rotauge zum Beispiel kein Mindestmaß mehr hat und wir die Köderfische nicht in das allgemeine Fanglimit mit einbinden, könnte dies als Ausrede genutzt werden, um eine größere Menge an Fischen abzuschlagen und dann zu behaupten, dass dies nur mitgebrachte Köderfische sind. Alternativ hätten wir das Mitbringen von Köderfischen ganz untersagen müssen, was in unseren Augen die schlechtere Lösung gewesen wäre.

Verbot von Amphibien, Reptilien und warmblütigen Tieren

Wo will man hier die Grenze ziehen was erlaubt oder moralisch nicht verwerflich wäre? Wir wollen uns nicht in der Pflicht sehen, erklären zu müssen, warum unsere Angler tote Küken, geschonte Amphibien/Reptilien oder Tiere, welche Seuchen übertragen können, als Köder verwenden. Hier besteht zwischen lebend oder nicht auch kein wirklicher Unterschied. Was allerdings als Frage aufkam, ob damit Leber und dergleichen verboten wäre? Nein dem ist nicht so, Erzeugnisse in Form von Innereien oder auch Blutmehle und ähnliches sind erlaubt, aber natürlich muss hierbei immer das Tierschutzgesetz beachtet werden. Die im Supermarkt oder beim Fleischer gekaufte Leber stellt aber definitiv keine Probleme dar und kann immer verwendet werden.

Kein Uferbetretungsrecht für Familienangehörige und Freunde

Interessanterweise hat dieser Punkt, obwohl er ziemlich genau im gleichen Wortlaut schon in der alten Gewässerordnung stand, für einige Verwirrung gesorgt. Grundsätzlich hat meist nur der Angelberechtigte auch damit das Uferbetretungsrecht, aber natürlich muss und sollte das nicht zu streng ausgelegt werden. Es ist weiterhin erlaubt den Sohn, die Frau oder Freunde mit ans Wasser zu nehmen, allerdings sollte dies in einem vernünftigen Ausmaß geschehen, bei dem andere Angler nicht gestört werden. Leider haben wir es in den vergangenen Jahren erlebt, dass Vereinsmitglieder der Meinung waren, eine Rute als Alibi ausgelegt, würde das Recht geben an unseren Gewässern eine Party mit einer größeren Gruppe zu veranstalten oder die Vereinsgewässer zum Baden zu nutzen, was auch für uns nicht erlaubt ist. Dies ging so weit, dass das ein oder andere Mal sogar die Polizei ausrücken musste. Eine offizielle Regelung fand sich hierzu bisher jedoch nicht, weswegen dies in die neue Gewässerordnung mit aufgenommen wurde, damit die Fischereiaufseher das Recht haben vereinsfremde Personen des Gewässers zu verweisen. Diese Maßnahme soll allerdings nur genutzt werden, wenn es unangemessen ist.

Dokumentation von Fischen oberhalb des Höchstmaßes

Hier wurden wir auf eine etwas missverständliche Formulierung hingewiesen, wobei hier auch der Kontext noch einmal genauer zu betrachten ist. Grundsätzlich ist zu hinterfragen, ob ein klar übermaßiger Fisch nach Tierschutzgesetz vermessen werden darf. Die Dokumentation ist allerdings in diesem Fall mit Einführung des Entnahmefensters gefordert und damit wäre das Vermessen als Hegemaßnahme durchaus vertretbar, allerdings sollte auch immer das Wohl des Fisches beachtet werden. Auf einer Abhakmatte, bei der das Maßband direkt aufgedruckt ist, wäre es am unproblematischsten und damit sicherlich eine gute Empfehlung, um diese Fische zu dokumentieren, die aufgrund eines Höchstmaßes zurückgesetzt wurden. In allen anderen Fällen gilt es abzuwägen, aber wir erwarten auch keine exakte Dokumentation. Ein Hecht, der mit "ca. 95 cm" eingetragen wird ist ausreichend, unabhängig davon, ob er nun 93 oder 97 cm gehabt hätte. Diese Fische müssen auch nicht direkt nach dem Fang dokumentiert werden.

Werben mit Fotos gefangener Fische

Laut Tierschutzgesetzt ist dies bei lebenden Fischen (§ 3, Punkt 6.: Zitat: "Es ist verboten, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,") verboten. Allerdings besteht auch ein Recht am eigenen Bild bzw. ein Urheberrecht, womit wir die Verbreitung und Verwendung eigener Fotos nicht untersagen dürfen. Hier stehen sich also zwei Gesetze gegenüber und aber am Ende könnte dies zu einem längeren Rechtsstreit führen, welches Recht überwiegt. Da wir auch kein Interesse an längeren Rechtsstreitigkeiten haben, nehmen wir diesen Passus unter 8. mit sofortiger Wirkung zurück. Natürlich ist bei dieser Thematik weiterhin das Tierschutzgesetz zu beachten.

Klappspaten

Der Sinn dieser Regelung sollte eigentlich im Interesse aller Mitglieder liegen, da es wohl niemand schön findet, wenn Hinterlassenschaft der Notdurft hinter einem im Gebüsch liegen gelassen wurden. Allerdings konnte man hier schwer eine bestimmte Zeit festlegen ab wann man einen Spaten mitführen muss. Daher gilt mit sofortiger Wirkung: Der Spaten ist nicht verpflichtend, jedoch müssen besagte Hinterlassenschaften ordnungsgemäß entsorgt werden. Ob diese nun vergraben werden, in einem Toiletteneimer ihren Platz finden oder eben in einer Mülltüte mitgenommen werden, ist unerheblich.


Wir hoffen, dass wir bei einigen Punkten etwas Licht ins Dunkel bringen konnten und die wichtigsten Fragen damit beantwortet sind. Sollte jemanden in der neuen Gewässerordnung noch etwas unklar sein, beantworten wir dies auch gerne per eMail. Eine angepasste Version kann hier heruntergeladen werden: Gewässerordnung mit Anpassungen.
Eine weitere Überarbeitung wird folgen, jedoch ist eine sofortige Umsetzung aus logistischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sofort umsetzbar. Zudem wollen wir für das Jahr 2024 nochmals einige Punkte (u.a. Fangbeschränkung Aal) ausführlich besprechen und somit keinen Schnellschuss tätigen.


Petri Heil
Der Gewässerausschuss / Der Vorstand


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