Informationen zum richtigen Ausfüllen der Fangmeldungen
Liebe Mitglieder,das Jahr neigt sich dem Ende entgegen und wie in jedem Jahr bedeutet dies, dass die Fangmeldungen pünktlich abgegeben werden müssen.
Da wir hier bereits die ersten Fangmeldungen erhalten haben und uns hier Fehler beim Eintragen aufgefallen sind, möchten wir auf diese Dinge kurz eingehen.
Zum ersten Mal haben wir zwei Fangmeldungen, welche ausgefüllt werden müssen. Die seit vielen Jahren gewohnte Fangmeldung, welche sich auf dem Erlaubnisschein befindet und mit diesem abgegeben wird, bedarf wohl keiner großen Erklärung. In dieser Fangmeldung werden nur die Fische eingetragen, welche entnommen wurden. Hier möchten wir aber darum bitten, zusätzlich zur Unterschrift ihren Namen gut lesbar in Druckbuchstaben dazu zu schreiben, falls Sie die Fangmeldung einscannen und per Mail an uns schicken. In den vergangenen Jahren haben wir vereinzelt Bußgelder verhängt, da eine Fangmeldung bei uns vermeintlich nicht eingegangen war, sich aber dann vielleicht unter denen befand, welche für uns nicht zuzuordnen waren. Außerdem wurde vereinzelt vergessen das Gewicht der gefangenen Fische einzutragen. Das ist ärgerlich, da es für uns wichtig ist, Rückschlüsse wie Durchschnittsgewichte nachzuverfolgen. Sollten Sie im Einzelfall vergessen haben einen entnommenen Fisch zu wiegen, so bieten diverse Fischkalkulatoren im Internet hier Abhilfe, da hier ein ungefähres Gewicht anhand der Länge ermittelt werden kann.
Komplizierter scheint hingegen die richtige Dokumentation der neuen Fangmeldung zu sein, mit der wir die Entwicklung zurück gesetzter Fische, welche ein Entnahmefenster haben, auswerten möchten. Es sind also folglich nur die Fischarten einzutragen, welche überhaupt ein Höchstmaß haben und auch nur dann, wenn sie dieses überschritten haben und folglich zurück gesetzt werden mussten. Untermaßige oder aus anderen Gründen zurück gesetzte Fische sind somit nicht zu dokumentieren. Zum Beispiel müssen somit Fischarten wie Döbel oder Rapfen niemals in dieser Fangmeldung mit notiert werden, weil diese Fischarten kein Höchstmaß haben. Auch ein Hecht, der die Länge von 85 cm nicht überschreitet, muss nicht gemeldet werden. Wir hoffen, dass wir hiermit ein wenig diese neue, und zugegeben etwas komplizierte, Regelung besser erklären konnten.
Denken Sie bitte daran, dass beide Fangmeldungen bis zum 31.12.23 abgegeben werden müssen.